Marokko-Aktiv-Reisen

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Reise- und Teilnahmebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Marokko-Aktiv-Reisen

 

Diese AGB ergänzen die gesetzlichen Regelungen (insbesondere die §§ 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Marokko-Aktiv-Reisen (im Folgenden „MAR“).
Reiseanmeldung / Anmeldung = Buchung
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen sorgfältig durch!

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Die Reisebeschreibung im Katalog, Internet oder die auf Anfrage dem Kunden zugestellt wird, ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus. Die Anmeldung des Kunden stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar. An sein Angebot ist der Kunde bis zur Annahme in Form des nachfolgenden Absatzes 1.2 durch MAR, jedoch maximal 14 Tage ab Anmeldung gebunden.

1.2 Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Reisebestätigung in Textform durch MAR zustande. Hierzu ist MAR nicht verpflichtet, wenn Ihre Anmeldung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Bei elektronischen Anmeldungen bestätigt MAR den Eingang auch auf elektronischem Weg.

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von MAR vor, an das MAR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist MAR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung (z.B. Rückbestätigung, Leistung der Anzahlung) erklärt.

1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Anmeldung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.5 Reisevermittler und Leistungsträger sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.

1.6 Der Anmeldeschluss für Pauschalreisen ist 31 Tage vor Reisebeginn (sofern auf der Reiseausschreibung nichts anderes angegeben ist).

 

2. Vertragliche Leistungen von MAR, Preisänderungen vor Vertragsschluss

2.1 Umfang und Art der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung/Leistungsbeschreibung (z.B. Prospekt, Webseite, individuelle Reiseangebote) von MAR zu der betreffenden Reise und sämtlich darin enthaltenen Erläuterungen.

2.2 Falls eine Pauschalreise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung in der Regel mit dem ersten Abendessen im Zielland oder während des Hinflugs und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland oder während des Rückflugs.

2.3 Der MAR behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss, bis zum Reisebeginn oder sogar während der Reise eine Änderung von Leistungen zu erklären, über die der Reisende umgehend informiert wird (z.B. einen Wechsel der Fluggesellschaft, Fähre, Transportmittel, Busunternehmen, Hotel, Reiseleiter, Fahrer).

2.4 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastungen des internationalen Flugraumes können Flugverspätungen, Flugverschiebungen sowie Änderung der Streckenführung nicht ausgeschlossen werden. Der An- und Rückreisetag sind keine Urlaubstage.

2.5 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt MAR insoweit Fremdleistungen, sofern MAR in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. MAR haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

2.6 Vermittelt MAR ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen, Versicherungen etc. im Zusammenhang mit der Reise, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Fremdleistern übernimmt MAR keine Gewähr. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von MAR erstellt werden, sind für MAR und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. Bei Vermittlung haftet MAR nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

2.7 MAR behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises auf Grund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen hinzuweisen.

 

3. Datenschutz / Ausführendes Luftfahrtunternehmen

3.1 MAR erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz). Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte nach §§ 34, 35 Bundesdatenschutzgesetz genügt dazu eine kurze Mitteilung. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der AGB.

3.2 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde MAR zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, alphabetisch sortiert nach Namen, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält. Falls die Aufnahme in die Teilnehmerliste nicht gewünscht wird, kann dies gegenüber MAR bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt werden. MAR hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG ein. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit seine gespeicherten Daten abzurufen, über diese Auskunft zu verlangen, diese zu ändern oder löschen zu lassen. Eine Weitergabe Ihrer Daten an unbefugte Dritte erfolgt nicht.

3.3 Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter und Reisevermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Anmeldung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Anmeldung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.

 

4. Sicherungsschein und Zahlungsbedingungen

4.1 Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, ist über den Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und (nach Reiseantritt) zusätzlich notwendiger Aufwendungen für die Rückreise abgesichert. Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten.

4.2 Mit Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Der restliche Reisepreis ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei späterer Buchung wird der gesamte Reisepreis bei Erhalt der Reiseunterlagen fällig.

4.3 Leistet der Kunde die Reisepreiszahlungen nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist MAR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.2 zu belasten. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch MAR.

4.4 Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig bzw. bei einer Nachbuchung sofort fällig. Kosten für Tickets von Beförderungsleistungen (z.B. Flug-, Zug-, Fährtickets) werden in voller Höhe sofort mit der Buchung fällig.

4.5 Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte werden sofort fällig.

4.6 Mehrkosten durch vom Kunden gewünschte besondere Versandformen (Einschreiben, Nachnahme, Hinterlegung, etc.) sind vom Kunden zu tragen.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss, Kundenrechte

5.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von MAR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. MAR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

5.2 Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5% des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MAR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung oder der Änderung der Reiseleistung geltend machen.

5.3 MAR ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die Erhöhung sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Energieträger, einer Steueränderung und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgelder) oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. MAR muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch 20 Tage vor Reisebeginn, verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen.

5.4 Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der in Absatz 5.3 aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für MAR führt. Entstehen für MAR dadurch Verwaltungskosten, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.

5.5 Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge ergibt. Soweit einschlägige Änderungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden diese zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist MAR verpflichtet, dem Kunden dies entsprechend zu belegen.

 

6. Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen, Ersatzpersonen

6.1 Ein Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MAR.

6.2 Bei Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn (Storno) hat MAR bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der konkret ermittelten angemessenen Entschädigung und der nachstehenden pauschalierten Entschädigung. Die einmal getroffene Wahl kann MAR nur mit Einverständnis des Kunden ändern. Wählt MAR die pauschalierte Entschädigung, so gilt für die Abrechnung Folgendes:

 

• bis 31. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
• ab 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
• ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 70% des Reisepreises
• ab 7. Tag vor Reiseantritt bis ein Tag vor Beginn der Reise: 80% des Reisepreises
• am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises

 

6.3 Die Berechnung des Entschädigungsbetrags erfolgt dabei entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und prozentual aus dem Gesamtpreis des Reisevertrags. Dem Kunden bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Entschädigungsanspruch als die geforderte Pauschale entstanden ist. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet auf Verlangen des Reisenden unabhängig von der gewählten Abrechnungsart, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Bei Auftreten unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung auch ganz entfallen.

6.4 Ausnahmen von der Standartregelung sind die Buchungen von einzelnen Reisebausteinen (z.B. Flug-, Zug-, Fährtickets, Mietwagen, Hotel, Ferienwohnung etc.). Maßgeblich hierfür sind die Stornobedingungen der einzelnen Leistungsträger, die dem Kunden belastet werden.

6.5 Umbuchungen, d. h. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungs- oder Tarifart sind grundsätzlich nur nach Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) gemäß der unter 6.2 und 6.3 genannten Rücktrittsbedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.

6.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen spontaner Änderung der Reiseroute, Krankheit, vorzeitiger Rückreise) nicht in Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Es wird dem Kunden geraten, eine solche Kosten deckende Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruchsversicherung abzuschließen.

6.7 Der Kunde kann bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er MAR zuvor anzuzeigen hat. MAR kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber MAR für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

6.8 Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch MAR bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticketänderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann MAR verlangen, dass der Kunde diese ersetzt.

6.9 Zahlungspflicht und Fälligkeit hinsichtlich der Rücktrittsentschädigung sind unabhängig von Erstattungspflichten durch eine Reiserücktritt-Versicherung. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch MAR, Kündigung wegen besonderer Umstände

7.1 Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann MAR bis spätestens am 31. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der Kunde die Teilnahme an einer anderen von MAR ausgeschriebenen Reise verlangen, sofern MAR in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis bereitzustellen.

7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Ein weiter gehender Anspruch des Kunden besteht nicht. Insbesondere haftet MAR nicht für evtl. Stornogebühren für Vor-/Nachprogramme, die bei anderen Leistungsträgern oder Veranstaltern gebucht worden sind. MAR behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.

7.3 MAR kann aus gegebenem wichtigem Grund vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (nach deutschem Recht § 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann. Die Kündigung des Reisevertrages durch MAR kann auch durch die Reiseleitung und/oder örtliche Vertretung ausgesprochen werden; diese sind insoweit von MAR bevollmächtigt.
Kündigt MAR, so behält MAR den Anspruch auf den Reisepreis. MAR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MAR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der MAR von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Kunde selbst.

 

8. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden

8.1 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen.

8.2 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich MAR unter der unten genannten Mobiltelefonnummer oder E-Mail-Adresse anzuzeigen (bzw. der örtlichen Reiseleitung direkt) und dort innerhalb einer angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. MAR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

8.3 Leistet MAR nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn MAR Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe wegen Gefährdung des Kunden geboten ist.

8.4 MAR kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Reiseleitungen und/oder örtliche Vertretungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und sind beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz gegen MAR anzuerkennen oder entgegenzunehmen.

8.5 Ist infolge eines Mangels dem Kunden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar oder ist sie durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat er eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, von MAR verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet MAR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

 

9. Haftung und Haftungsbeschränkung, Haftung für vermittelte Fremdleistungen

9.1 Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er MAR unverzüglich auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

9.2 Die vertragliche Haftung von MAR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft von MAR herbeigeführt wurde.

9.3 Die Haftung von MAR auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.

9.4 Weitere Haftungsbeschränkungen können sich aus internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben, z.B. gelten sie nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

9.5 Gepäckverlust und Gepäckverspätung bei Flugreisen müssen vom Kunden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft angezeigt werden. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als P.I.R. = Property Irregularity Report bezeichnet). Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder MAR umgehend anzuzeigen.

9.6 Ist MAR lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet MAR nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst oder für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit den Fremdleistungen. Rundflüge, Ballonfahrten, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen, Zusatzprogramme, Sport- und sonstige Veranstaltungen werden von MAR bzw. von den Reiseleitern vor Ort lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als “Gelegenheit“, “Möglichkeit“ oder „Extratour“ bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben, sie stellen keine eigene Zusicherung von MAR gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Diese vermittelten Leistungen sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.

9.7 MAR haftet nicht für Schäden jeglicher Art (insbesondere für Personen- Sach- und Vermögensschäden) die durch höhere Gewalt entstanden sind.

9.8 Der Kunde hat MAR zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugticket) nicht bis 14 Tage vor Reiseantritt erhalten hat.

9.9 Der Kunde ist verpflichtet sich spätestens 72 Stunden vor dem Rückflug seinen Rück-/ Weiterflug durch die Fluggesellschaft oder Ihre Fährpassage durch die Reederei bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch eine Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann MAR nicht haftbar gemacht werden. Bei Pauschalreisenden kann diese Rückbestätigung von der örtlichen Reiseleitung durchgeführt werden. Sie müssen sich aber mindestens drei Tage vor dem Rück-/ Weiterflug oder Ihrer Fährpassage dies von Ihrer Reiseleitung bestätigen lassen.

9.10 Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Aktivreisen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden. An Aktiv-Reisen sowie sportlichen Unternehmungen (wie z.B. Geländewagentouren, Expeditionen, Rallyes, Trekkingtouren, Reitertrails, Ausritte, Bootsfahrten, Fahrradtouren, Quad-Fahrten, Golfen, Wassersport, Jagen, Fischen, Klettern, Fliegen, Wintersport, etc.), fakultativen Ausflügen und Teilnahme an Veranstaltungen oder Unternehmungen aller Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind, beteiligt sich der Reisegast auf eigene Gefahr. MAR haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der Anweisungen und Vorkehrungen des Tourenführers ist der Teilnehmer selbst verantwortlich, ebenso für Schäden, die er sich selbst zuzieht oder anderen Teilnehmern zufügt. Einige Touren haben den Reiz eines Abenteuers und unterliegen somit den Gesetzen der Natur mit den entsprechenden Risiken. Die Aufgabe des Tourenführers kann es daher nur sein, diese aufgrund seines Wissens und der Erfahrung auf ein Minimum zu beschränken. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Es kann auch keine Haftung für einen subjektiv vorgesellten Reiseerfolg übernommen werden.

 

10. Identität des Luftfahrtunternehmens

MAR informiert bei Buchung den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens und sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende/n Fluggesellschaften noch nicht fest, muss/müssen diejenige/n Fluggesellschaft/en genannt werden, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und MAR muss unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Schwarze Liste der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban einsehbar.

 

11. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot

11.1 Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen muss der Kunde gegenüber MAR geltend machen (Kontaktdaten am Ende der AGB). Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

11.2 Die Geltendmachung muss die einzelnen Beanstandungen detailliert nach Art, Ausmaß und Umfang so genau bezeichnen, dass MAR eine Überprüfung der einzelnen Bestandteile möglich ist.

11.3 Ansprüche aus unerlaubter Handlung, alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden, Sach- und Vermögensschäden unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Geltendmachung innerhalb dieser Fristen gegenüber MAR kann unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen, soweit ein Schaden des Reisenden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MAR, ihres gesetzlichen Vertreters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.

 

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1 MAR informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, vor Vertragsabschluss über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

12.2 Für die Einhaltung der Bestimmungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden. Ausgenommen, MAR hat seine Hinweispflichten verschuldet oder nicht erfüllt. Insbesondere sind Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland einzuhalten. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.

12.3 MAR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

12.4 Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinausgehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheits-Ämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird ausdrücklich hingewiesen.

 

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen MAR und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reisende kann MAR nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von MAR gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Außer für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MAR vereinbart.

 

14. Allgemeines

14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14.2 Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/odr

 

Reiseveranstalter:
Marokko Aktiv-Reisen
Inhaberin: Eva Zeller
Hauptstraße 128
D – 79356 Eichstetten
Telefon: 07663 – 94 94 55
Fax: 07663 – 94 94 33
Mobil: 0175 – 66 12 782
E-Mail: info@marokko-aktiv-reisen.com
Internet: https://www.marokko-aktiv-reisen.com

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherungen: Generali Versicherungen
Kautionsversicherung für Reiseveranstalter: R + V Allgemeine Versicherung AG

Stand: 01.07.2018


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